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Statuten der
Black White Red
Supporters
I. Name,
Sitz und Zweck
Art.1 Name und Sitz
Unter dem Namen „Black
White Red Supporters“ besteht eine am 08. Juli 2003 gegründete,
unabhängige Vereinigung von EHC Basel Fans und Eishockey-Freunden.Der Verein ist politisch und
konfessionell neutral. Der Sitz des Vereins
befindet sich am Wohnort des Präsidenten.
Art. 2 Zweck
a) Vereinigung von EHC
Basel – Fans
b) Moralische und
finanzielle Unterstützung des EHC Basel
durch gemeinsamen Besuch der
Heim – und Auswärtsspiele
c) Organisation von
Kollektivreisen zu den Auswärtsspielen des EHC Basel
d) Verschiedene
Vereinsanlässe
e) Wir distanzieren uns
von jeglichen Tätlichkeiten, Gewalt und Sachbeschädigungen.
Die
Stadionordnung bei Heim – und Auswärtsspielen wird eingehalten.
II. Organe
Art. 3 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) Generalversammlung
b) Vorstand
c) Revisor
Art. 4
Generalversammlung
Die Generalversammlung ist
das oberste Organ der BWR Supporters. Sie wird vom Präsidenten geleitet
und findet jeweils nach Saisonende statt. Datum und Ort werden vom
Vorstand bestimmt. Mindestens vier Wochen vor
der Generalversammlung wird jedem Mitglied eine Einladung mit
Traktandenliste zugestellt. Anträge an die
Generalversammlung müssen schriftlich spätestens vier Wochen nach
Saisonende des EHC Basel beim Präsidenten eintreffen. Zu traktandierten Geschäften
kann jederzeit ein Antrag gestellt werden.
Art. 5 Ausserordentliche
Hauptversammlung
Der Vorstand oder ein
Drittel der Mitglieder können jederzeit unter schriftlicher Angabe der
zu behandelnden Traktanden eine ausserordentliche Hauptversammlung
einberufen. Ort und Datum werden vom Vorstand bestimmt. Die
Hauptversammlung hat innerhalb nützlicher Frist stattzufinden,
spätestens aber zwei Monate nach Antragseingang.
Art. 6 Kompetenzen der
Generalversammlung
a) Annahme, Änderung oder
Ergänzung der Statuten
b) Wahl des Präsidenten
und des Vorstandes
c) Wahl des Revisors
d) Abnahme des
Jahresberichts
e) Abnahme der
Jahresrechnung
f) Abnahme des
Revisorenberichtes
g) Erteilung der
Entlastung an die verantwortlichen Organe
h) Festlegung der
Mitglieder – und Sonderbeiträge
i) Genehmigung des
Budgets
j) Aufnahme von
Neumitgliedern
k) Ernennung von
Ehrenmitgliedern
l ) Ausschluss von
Mitgliedern auf Antrag des Vorstandes
m) Beschlussfassung über
Anträge von Vorstand und Mitgliedern
n) Auflösung, Liquidation
oder Fusion des Vereins
Art. 7 Abstimmungen und
Wahlen
An der Generalversammlung
gelten bei Abstimmungen und Wahlen folgende Regeln:
a) Bei Sachgeschäften
gilt das einfache Mehr.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident
durch Stichentscheid.
b) Statutenänderungen,
Auflösung oder Fusion des Vereins bedürfen einer 2/3-Mehrheit.
c) Bei Wahlen gilt im
ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten Wahlgang das relative
Mehr.
Jedes Aktivmitglied hat eine Stimme und kann kein zusätzliches
Stimmrecht ausüben.
Art. 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
maximal sieben Mitgliedern, die von der Generalversammlung für die Dauer
von zwei Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich.
Art. 9 Kompetenzen des
Vorstandes
a) Führung des Vereins
b) Einberufung und
Vorbereitung der Generalversammlung
c) Vorberatung und
Antragstellung zu den Geschäften der Generalversammlung
d) Vollzug der Beschlüsse
der Generalversammlung
e) Repräsentation des
Vereins gegen aussen
f) Einsetzung von
Arbeitsgruppen
g) Ausschluss von
Mitgliedern infolge Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages
h) Behandlung aller
Angelegenheiten, welche die Statuten nicht ausdrücklich
der
Zuständigkeit anderer Organe zuweisen.
Art. 10 Revisor
a) Als Revisor
und Vizerevisor amtet ein
Mitglied des Vereins, das nicht im Vorstand Einsitz hat.
b) Der Revisor
und der Vizerevisor werden für
ein Jahr von der Generalversammlung gewählt.
c) Der Revisor
und der Vizerevisor prüfen die
Jahresrechnung und erstattet der Generalversammlung Bericht.
d) Eine Wiederwahl von
Revisor und Vizerevisor ist möglich
III.
Mitglieder
Art. 11
Mitgliederkategorien
Der Verein hat folgende
Mitgliederkategorien
a) Aktivmitglieder
b) Juniormitglieder
c) Gönner
d) Ehrenmitglieder
Art. 12 Aktivmitglieder
Jede
natürliche Person kann als Aktivmitglied in den Verein aufgenommen
werden. Die Aufnahme erfolgt an der Generalversammlung durch Abstimmung
und ist nur nach Empfehlung durch ein Mitglied möglich. Beitrittswillige
Personen stellen einen schriftlichen Antrag an den Präsidenten zuhanden
der GV und müssen an der GV anwesend sein.Ein Aktivmitglied bezahlt
einen jährlichen Mitgliederbeitrag und hat das Stimm – sowie das aktive
und passive Wahlrecht.
Art. 13 Juniormitglieder
Jede
Person unter 16 Jahren kann als Juniormitglied in den Verein aufgenommen
werden. Die Aufnahme erfolgt an der Generalversammlung durch Abstimmung
und ist nur nach Empfehlung durch ein Mitglied möglich. Beitrittswillige
Personen stellen einen schriftlichen Antrag an den Präsidenten zuhanden
der GV und müssen an der GV anwesend sein. Ein Juniormitglied bezahlt
einen halben jährlichen Mitgliederbeitrag und hat das Stimm – sowie das
aktive Wahlrecht.
Art. 14 Gönner
Jede natürliche oder
juristische Person kann dem Verein als Gönner beitreten.
Gönnermitglieder bezahlen einen Gönnerbeitrag.
Sie haben kein Stimm – und
Wahlrecht.
Art. 15 Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder sind
Personen, die sich um den Verein grosse Verdienste erworben haben. Sie
werden von der Generalversammlung gewählt und bezahlen keinen
Vereinsbeitrag. Sofern sie vorher Mitglied waren, haben sie das volle
Stimm – und Wahlrecht.
Art. 16 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft
erlischt:
a) durch Austritt auf
Ende des Kalenderjahres.
Die schriftliche Austrittserklärung ist dem
Präsidenten vor dem 1. Dezember zuzustellen.
b) Im Todesfall oder bei
Erlöschen der juristischen Person (Gönner)
Ausnahme:
Ehrenmitgliedschaft
c) Durch Ausschluss
- Bei Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrages durch den Vorstand
- Bei Verstössen
gegen die Statuten durch die Generalversammlung
Art.17 Rechte und
Pflichten
Jedes Mitglied hat die
Rechte, welche ihm gemäss Statuten zustehen.Jedes Mitglied ist
verpflichtet, das Ansehen und das Wohlergehen des Vereins nach Kräften
zu fördern und die Statuten und die Beschlüsse der Generalversammlung
einzuhalten.
IV. Finanzen
Art. 18 Rechnungs- und
Geschäftsjahr
Rechnungs- und Geschäftsjahr
fallen mit dem Kalenderjahr zusammen.
Art.19 Finanzen / Haftung
Die Einnahmen des Vereins
sind Mitgliederbeiträge, Spenden und Erträge aus Verkäufen und bilden
das Vereinsvermögen. Die Ausgaben sind aus dem
Vereinsvermögen zu decken.Das Vereinsvermögen ist
zinstragend anzulegen. Für die Verbindlichkeiten
des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
V. Schlussbestimmungen
Art. 20 Auflösung des
Vereins
Bei Auflösung des Vereins
wird nach Durchführung der Liquidation das Vereinsvermögen der
Juniorenabteilung des EHC Basel Kleinhüningen übergeben.
Art. 21 Inkraftsetzung
Diese Statutenrevision ist
an der Generalversammlung vom 28.06.2008 genehmigt worden und tritt per
sofort in Kraft.
Der
Präsident Der Aktuar
Dominik
Iselin Daniel Kohler
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