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Verein

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Statuten der

Black White Red Supporters

 I. Name, Sitz und Zweck

Art.1 Name und Sitz

 

Unter dem Namen  „Black White Red Supporters“  besteht eine am 08. Juli 2003 gegründete, unabhängige Vereinigung von EHC Basel Fans und Eishockey-Freunden.Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Sitz des Vereins befindet sich am Wohnort des Präsidenten.

 Art. 2 Zweck 

a)    Vereinigung von EHC Basel – Fans                                                                     

  b)   Moralische und finanzielle Unterstützung des EHC Basel                                          
durch gemeinsamen Besuch der Heim – und Auswärtsspiele                            

  c)   Organisation von Kollektivreisen zu den Auswärtsspielen des EHC Basel                   

d)   Verschiedene Vereinsanlässe                                                                               

e)   Wir distanzieren uns von jeglichen Tätlichkeiten, Gewalt und Sachbeschädigungen.  
Die Stadionordnung bei Heim – und Auswärtsspielen wird eingehalten.               

    II. Organe 

Art. 3 Organe 

Die Organe des Vereins sind:

a)    Generalversammlung

b)   Vorstand                   

  c)    Revisor                      

Art. 4 Generalversammlung 

Die Generalversammlung ist das oberste Organ der BWR Supporters. Sie wird vom Präsidenten geleitet und findet jeweils nach Saisonende statt.  Datum und Ort werden vom Vorstand bestimmt. Mindestens vier Wochen vor der Generalversammlung wird jedem Mitglied eine Einladung mit Traktandenliste zugestellt. Anträge an die Generalversammlung müssen schriftlich spätestens vier Wochen nach Saisonende des EHC Basel beim Präsidenten eintreffen. Zu traktandierten Geschäften kann jederzeit ein Antrag gestellt werden.

 Art. 5 Ausserordentliche Hauptversammlung 

Der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder können jederzeit unter schriftlicher Angabe der zu behandelnden Traktanden eine ausserordentliche Hauptversammlung einberufen. Ort und Datum werden vom Vorstand bestimmt. Die Hauptversammlung hat innerhalb nützlicher Frist stattzufinden, spätestens aber zwei Monate nach Antragseingang. 

Art. 6 Kompetenzen der Generalversammlung 

a)  Annahme, Änderung oder Ergänzung der Statuten               

b)  Wahl des Präsidenten und des Vorstandes                         

  c)  Wahl des Revisors                                                              

d)  Abnahme des Jahresberichts                                             

e)  Abnahme der Jahresrechnung                                            

   f)  Abnahme des Revisorenberichtes                                         

g)  Erteilung der Entlastung an die verantwortlichen Organe       

h)  Festlegung der Mitglieder – und Sonderbeiträge                   

i)  Genehmigung des Budgets                                               

j)  Aufnahme von Neumitgliedern                                           

k)  Ernennung von Ehrenmitgliedern                                        

l  )  Ausschluss von Mitgliedern auf Antrag des Vorstandes         

  m)  Beschlussfassung über Anträge von Vorstand und Mitgliedern

    n)  Auflösung, Liquidation oder Fusion des Vereins                       

 Art. 7 Abstimmungen und Wahlen 

An der Generalversammlung gelten bei Abstimmungen und Wahlen folgende Regeln:           

a)  Bei Sachgeschäften gilt das einfache Mehr.                                                                             
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident durch Stichentscheid.                                

b)  Statutenänderungen, Auflösung oder Fusion des Vereins bedürfen einer 2/3-Mehrheit.                 

c)  Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten Wahlgang das relative Mehr.
 Jedes Aktivmitglied hat eine Stimme und kann kein zusätzliches Stimmrecht ausüben.             

 Art. 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus maximal sieben Mitgliedern, die von der Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich.

Art. 9 Kompetenzen des Vorstandes 

a)    Führung des Vereins                                                                                 

b)   Einberufung und Vorbereitung der Generalversammlung                                  

c)    Vorberatung und Antragstellung zu den Geschäften der Generalversammlung

d)   Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung                                         

e)    Repräsentation des Vereins gegen aussen                                                  

f)     Einsetzung von Arbeitsgruppen                                                                 

g)    Ausschluss von Mitgliedern infolge Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages   

h)   Behandlung aller Angelegenheiten, welche die Statuten nicht ausdrücklich    
             der Zuständigkeit  anderer Organe zuweisen.                                                   

 Art. 10 Revisor 

a)    Als Revisor  und Vizerevisor amtet ein Mitglied des Vereins, das nicht im Vorstand Einsitz hat.                 

b)   Der Revisor und der Vizerevisor werden für ein Jahr von der Generalversammlung gewählt.                          

c)    Der Revisor und der Vizerevisor prüfen die Jahresrechnung und erstattet der Generalversammlung Bericht.

d) Eine Wiederwahl von Revisor und Vizerevisor ist möglich

 III.        Mitglieder   

Art. 11 Mitgliederkategorien 

Der Verein hat folgende Mitgliederkategorien 

a)    Aktivmitglieder

b)   Juniormitglieder

c)    Gönner            

d)   Ehrenmitglieder

 Art. 12 Aktivmitglieder

Jede natürliche Person kann als Aktivmitglied in den Verein aufgenommen werden. Die Aufnahme erfolgt an der Generalversammlung durch Abstimmung und ist nur nach Empfehlung durch ein Mitglied möglich. Beitrittswillige Personen stellen einen schriftlichen Antrag an den Präsidenten zuhanden der GV und müssen an der GV anwesend sein.Ein Aktivmitglied bezahlt einen jährlichen Mitgliederbeitrag und hat das Stimm – sowie das aktive und passive Wahlrecht.

 Art. 13 Juniormitglieder

Jede Person unter 16 Jahren kann als Juniormitglied in den Verein aufgenommen werden. Die Aufnahme erfolgt an der Generalversammlung durch Abstimmung und ist nur nach Empfehlung durch ein Mitglied möglich. Beitrittswillige Personen stellen einen schriftlichen Antrag an den Präsidenten zuhanden der GV und müssen an der GV anwesend sein. Ein Juniormitglied bezahlt einen halben jährlichen Mitgliederbeitrag und hat das Stimm – sowie das aktive Wahlrecht. 

Art. 14 Gönner 

Jede natürliche oder juristische Person kann dem Verein als Gönner beitreten. Gönnermitglieder bezahlen einen Gönnerbeitrag.

Sie haben kein Stimm – und Wahlrecht. 

Art. 15 Ehrenmitglieder 

Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein grosse Verdienste erworben haben. Sie werden von der Generalversammlung gewählt und bezahlen keinen Vereinsbeitrag. Sofern sie vorher Mitglied waren, haben sie das volle Stimm – und Wahlrecht. 

Art. 16 Verlust der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft erlischt: 

a)    durch Austritt auf Ende des Kalenderjahres.                                     
                                    Die schriftliche Austrittserklärung ist dem Präsidenten vor dem 1. Dezember zuzustellen.

b)   Im Todesfall oder bei Erlöschen der juristischen Person (Gönner)        
Ausnahme: Ehrenmitgliedschaft                                                 

c)    Durch Ausschluss                                                                        
     - Bei Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrages durch den Vorstand         
     - Bei Verstössen gegen die Statuten durch die Generalversammlung   

Art.17 Rechte und Pflichten 

Jedes Mitglied hat die Rechte, welche ihm gemäss Statuten zustehen.Jedes Mitglied ist verpflichtet, das Ansehen und das Wohlergehen des Vereins nach Kräften zu fördern und die Statuten und die Beschlüsse der Generalversammlung einzuhalten.

IV. Finanzen

 Art. 18 Rechnungs- und Geschäftsjahr 

Rechnungs- und Geschäftsjahr fallen mit dem Kalenderjahr zusammen.

Art.19 Finanzen / Haftung  

Die Einnahmen des Vereins sind Mitgliederbeiträge, Spenden und Erträge aus Verkäufen und bilden das Vereinsvermögen. Die Ausgaben sind aus dem Vereinsvermögen zu decken.Das Vereinsvermögen ist zinstragend anzulegen. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

 V. Schlussbestimmungen

 Art. 20 Auflösung des Vereins 

Bei Auflösung des Vereins wird nach Durchführung der Liquidation das Vereinsvermögen der Juniorenabteilung des EHC Basel Kleinhüningen übergeben.

 Art. 21 Inkraftsetzung

Diese Statutenrevision ist an der Generalversammlung vom 28.06.2008 genehmigt worden und tritt per sofort in Kraft.

Der Präsident                                               Der Aktuar

   Dominik Iselin                                               Daniel Kohler